Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 197

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 197

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch fünf. Vorläufige Bewährungshilfe

Paragraph 197,
  1. Absatz eins,Dem Beschuldigten ist vorläufig ein Bewährungshelfer zu bestellen, wenn er dem zustimmt und es geboten scheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.
  2. Absatz 2,Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

Schlagworte

Spezialprävention

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036879

Alte Dokumentnummer

N2199329483J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P197/NOR12036879

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