§ 197.Paragraph 197,
Über die Aufhebung der Anwendung gelinderer Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt hierüber aber verschiedener Meinung, so entscheidet die Ratskammer in nichtöffentlicher Sitzung.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 11)Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)