(1)Absatz eins,Opfer (§ 65) und andere Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, sind berechtigt, die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu begehren, wenn die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.Opfer (Paragraph 65,) und andere Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, sind berechtigt, die Fortführung eines nach den Paragraphen 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu begehren, wenn die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.