Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 195

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 195

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Antrag auf Fortführung

Paragraph 195, (1) Opfer (Paragraph 65,) und andere Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, sind berechtigt, die Fortführung eines nach den Paragraphen 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu begehren, wenn die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.

  1. Absatz 2Ein Antrag nach Absatz , ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (Paragraph 194,), jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat die Straftat zu bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.
  2. Absatz 3Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag, sofern sie nicht die Fortführung des Verfahrens anordnet (Paragraph 193,), mit dem Akt und einer allfälligen Stellungnahme im Wege der Oberstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P195/NOR40050654

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