(3)Absatz 3Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß seine Vorführung wegen Krankheit unmöglich ist. Wird der Beschuldigte nicht vorgeführt, so muß er während der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein. Hat weder der Beschuldigte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger gewählt, so ist ihm für die Verhandlung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß seine Vorführung wegen Krankheit unmöglich ist. Wird der Beschuldigte nicht vorgeführt, so muß er während der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein. Hat weder der Beschuldigte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger gewählt, so ist ihm für die Verhandlung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.