Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 191,
  1. Absatz eins,Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen verwendet werden dürfen, nach dem Börsekurse des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (Paragraph 1374, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), die sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, daß die angebotene Kautions- oder Bürgschaftssumme aus einer gerichtlich strafbaren Handlung des Beschuldigten herrührt, hat das Gericht vor der Annahme der Kaution oder Bürgschaft Erhebungen über die Redlichkeit der Herkunft vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, daß er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Fall seiner Nichtauffindung nach Paragraph 8, Absatz 2, des Zustellgesetzes zuzustellen ist, binnen drei Tagen nicht vor Gericht erscheint.
  3. Absatz 3,Dieses Erkenntnis ist, sobald es rechtskräftig geworden ist, gleich jedem Urteil exekutionsfähig. Die verfallenen Sicherheitsbeträge sind an die Bundeskasse abzuführen; doch hat der durch die strafbare Handlung Geschädigte das Recht, zu verlangen, daß vor allem seine Entschädigungsansprüche daraus befriedigt werden.

Schlagworte

Kautionssumme

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039106

Alte Dokumentnummer

N2199660266J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P191/NOR12039106

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