(2)Absatz 2,Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, daß er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Fall seiner Nichtauffindung nach § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes zuzustellen ist, binnen drei Tagen nicht vor Gericht erscheint.Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, daß er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Fall seiner Nichtauffindung nach Paragraph 8, Absatz 2, des Zustellgesetzes zuzustellen ist, binnen drei Tagen nicht vor Gericht erscheint.