Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 191, (1) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen verwendet werden dürfen, nach dem Börsekurse des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (Paragraph 1374, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), die sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, daß die angebotene Kautions- oder Bürgschaftssumme aus einer gerichtlich strafbaren Handlung des Beschuldigten herrührt, hat das Gericht vor der Annahme der Kaution oder Bürgschaft Erhebungen über die Redlichkeit der Herkunft vorzunehmen.

  1. Absatz 2Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Falle seiner Nichtauffindung nach Paragraph 111, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung zuzustellen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint.
  2. Absatz 3Dieses Erkenntnis ist, sobald es rechtskräftig geworden ist, gleich jedem Urteil exekutionsfähig. Die verfallenen Sicherheitsbeträge sind an die Bundeskasse abzuführen; doch hat der durch die strafbare Handlung Geschädigte das Recht, zu verlangen, daß vor allem seine Entschädigungsansprüche daraus befriedigt werden.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030493

Alte Dokumentnummer

N2197523846S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P191/NOR12030493

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