Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 184

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 184

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Ausführungen

Paragraph 184,

Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. Ziffer eins
    Vernehmungen auch dann in der Anstalt durchzuführen sind, wenn sie nicht vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden,
  2. Ziffer 2
    Ausführungen auf Ersuchen der Kriminalpolizei oder anderer Behörden (Paragraph 98, Absatz eins, StVG) nur auf Anordnung oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und nur zum Zweck der Teilnahme an Verhandlungen, Tatrekonstruktionen und anderen kontradiktorischen Einvernahmen, an Gegenüberstellungen, Augenscheinen sowie sonstigen Befundaufnahmen zulässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P184/NOR40050643

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