Vernehmungen auch dann in der Anstalt durchzuführen sind, wenn sie nicht vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden,
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
Paragraph 184
01.01.2008
Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass