Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

24.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Hauptstück
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

1. Abschnitt
Kriminalpolizei

Kriminalpolizei

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Aufgaben und Befugnisse, die den Sicherheitsbehörden in diesem Gesetz übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie ihre Organe (Absatz 2,) in Ausübung der Kriminalpolizei bezeichnet.

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123666

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P18/NOR40123666

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