Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

23.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Hauptstück
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht

1. Abschnitt
Kriminalpolizei

Kriminalpolizei

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Aufgaben und Befugnisse, die den Sicherheitsbehörden in diesem Gesetz übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie ihre Organe (Absatz 2,) in Ausübung der Kriminalpolizei bezeichnet.

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P18/NOR40050477

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