Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 164, Ist ein Zeuge gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetsch für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Zeuge in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Zeugen schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Zeuge verständlich machen kann, zu verkehren.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040791

Alte Dokumentnummer

N2199956619L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P164/NOR12040791

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