Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 164, Ist ein Zeuge taub, so werden ihm die Fragen schriftlich vorgelegt, und ist er stumm, so wird er aufgefordert, schriftlich zu antworten. Wenn die eine oder die andere Art der Vernehmung nicht möglich ist, so muß die Vernehmung des Zeugen unter Zuziehung einer oder mehrerer Personen geschehen, die seiner Zeichensprache kundig sind oder sonst die Geschicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen, und die vorher als Dolmetsche zu beeidigen sind.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030466

Alte Dokumentnummer

N2197523819S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P164/NOR12030466

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