Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 161

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Der Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig und vollständig auszusagen. Sodann ist er über Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift sowie über sein Verhältnis zum Beschuldigten zu befragen. Im Falle der Anwesenheit anderer Personen ist darauf zu achten, dass die persönlichen Verhältnisse des Zeugen möglichst nicht öffentlich bekannt werden.
  2. Absatz 2,Danach ist der Zeuge um eine zusammenhängende Darstellung seiner Wahrnehmungen zu ersuchen. Sodann sind allfällige Unklarheiten oder Widersprüche aufzuklären.
  3. Absatz 3,Fragen, mit denen dem Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhanges erforderlich ist; solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten sind wörtlich zu protokollieren. Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, dass dies nach den besonderen Umständen des Falles unerlässlich ist.

Schlagworte

Vorname, Geburtsdatum

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40173767

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P161/NOR40173767

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