Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 161,

Die Mitglieder der Gendarmerie und Sicherheitswache sind, wenn sie als Zeugen zu vernehmen sind, immer wie Personen aus dem Zivilstande zu behandeln. Die Vorladungen an sie sind jedoch nur den selbständigen Kommandanten unmittelbar, den übrigen Mitgliedern dieser Körper aber immer durch ihre Vorgesetzten zuzustellen; diesen obliegt es, das Erscheinen des Vorgeladenen vor dem Gericht anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030463

Alte Dokumentnummer

N2197523816S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P161/NOR12030463

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