Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 160,

Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 10 000 S und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersuchung aufgehalten werden muß.

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 47,)

Schlagworte

Eid

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030462

Alte Dokumentnummer

N2197523815S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P160/NOR12030462

Navigation im Suchergebnis