Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
BG
Paragraph 160
01.03.1988
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 10 000 S und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersuchung aufgehalten werden muß.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 47,)
Eid
10.06.2025
10002326
NOR12030462
N2197523815S