§ 159.Paragraph 159,
Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlich unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 10 000 S für den Fall des Nichterscheinens und unter der weiteren Drohung vorzuladen, daß ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 46)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 46,)