Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
BG
Paragraph 159
01.03.1988
31.12.2001
StPO
25/01 Strafprozess
Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlich unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 10 000 S für den Fall des Nichterscheinens und unter der weiteren Drohung vorzuladen, daß ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 46,)
30.05.2025
10002326
NOR12030461
N2197523814S