Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen oder einen seiner Angehörigen (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2,) Schande oder die Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte, und er deshalb das Zeugnis verweigert, so soll er nur zum Zeugnis verhalten werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist.
  2. Absatz 2,Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzte Person kann die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich sowie nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar hält, verweigern. In diesem Fall ist nach Absatz eins, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nach Absatz eins, oder 2 zeigen, hat der Untersuchungsrichter den Zeugen hierüber zu belehren.

Schlagworte

Entschlagung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036862

Alte Dokumentnummer

N2199329466J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P153/NOR12036862

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