(3)Absatz 3,Sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nach Abs. 1 oder 2 zeigen, hat der Untersuchungsrichter den Zeugen hierüber zu belehren.Sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nach Absatz eins, oder 2 zeigen, hat der Untersuchungsrichter den Zeugen hierüber zu belehren.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 45)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 45,)