Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:
    1. Ziffer eins
      Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
    2. Ziffer 2
      Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
    3. Ziffer 3
      Personen, die zur Zeit, in der sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Absatz eins, Ziffer eins, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung einer Telekommunikation oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder durch Überwachung in Beichtstühlen oder Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind.

Schlagworte

Leibesbeschaffenheit

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P151/NOR40033862

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