Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 151
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII,
BGBl. I Nr. 105/1997
Text
§ 151.Paragraph 151,
Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:
Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
Personen, die zur Zeit, in der sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben.
Schlagworte
Leibesbeschaffenheit
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039665
Alte Dokumentnummer
N2199749021L