Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

Text

Paragraph 151,

Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  2. Ziffer 2
    Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
  3. Ziffer 3
    Personen, die zur Zeit, in der sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben.

Schlagworte

Leibesbeschaffenheit

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039665

Alte Dokumentnummer

N2199749021L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P151/NOR12039665

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