(3)Absatz 3,Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich Daten einzubeziehen, die die rassische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Merkmale des Gesundheitszustandes oder des Sexuallebens erkennen lassen. (Anm.: Der erste Satz lautet richtig: Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) einzubeziehen.) Dieses Verbot gilt nicht für die Einbeziehung von Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie von Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt haben, in einen Datenabgleich nach Abs. 1. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich Daten einzubeziehen, die die rassische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Merkmale des Gesundheitszustandes oder des Sexuallebens erkennen lassen. Anmerkung, Der erste Satz lautet richtig: Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich sensible Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) einzubeziehen.) Dieses Verbot gilt nicht für die Einbeziehung von Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie von Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt haben, in einen Datenabgleich nach Absatz eins, Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.