(1)Absatz eins,Der automationsunterstützte Abgleich von Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) (Anm.: richtig: (§ 4 Z 1 DSG 2000)) einer Datenverarbeitung (Anm.: richtig: Datenanwendung), die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung (Anm.: richtig: Datenanwendung), die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden, die Gerichte und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben.Der automationsunterstützte Abgleich von Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes) Anmerkung, richtig: (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000)) einer Datenverarbeitung Anmerkung, richtig: Datenanwendung), die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung Anmerkung, richtig: Datenanwendung), die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden, die Gerichte und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben.