Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 149c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

Text

Paragraph 149 c,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Absatz 3,). Diese schriftlichen Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen; die Aufnahmen sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Als Beweismittel dürfen die Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, sofern die Überwachung nach Paragraph 149 a, zulässig war:
    1. Ziffer eins
      in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Anlaß zur Überwachung gegeben hat, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Strafverfahren gegen eine andere Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.
  4. Absatz 4,Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.
  5. Absatz 5,Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Absatz 7, zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz 3,).
  7. Absatz 7,Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen zu, insoweit die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039677

Alte Dokumentnummer

N2199749288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P149c/NOR12039677

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