(5)Absatz 5,Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Absatz 7, zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.