Absatz eins,Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Absatz 3,). Diese schriftlichen Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen; die Aufnahmen sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.