Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 149a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch fünf. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

Paragraph 149 a,
  1. Absatz eins,Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt; oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und
      1. Litera a
        der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
      2. Litera b
        Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine der Tat dringend verdächtige Person die Anlage benützen oder eine Verbindung mit ihr herstellen werde, es sei denn, daß der Inhaber der Anlage gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens (Paragraph eins, Ziffer 6, Mediengesetz) ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036858

Alte Dokumentnummer

N2199329462J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P149a/NOR12036858

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