(2)Absatz 2,Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens (§ 1 Z 6 Mediengesetz) ist im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt.Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens (Paragraph eins, Ziffer 6, Mediengesetz) ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt.