Absatz eins,Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts ist zulässig,
- Ziffer einswenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt; oder
- Ziffer 2wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und
- Litera ader Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
- Litera bGründe für die Annahme vorliegen, daß eine der Tat dringend verdächtige Person die Anlage benützen oder eine Verbindung mit ihr herstellen werde, es sei denn, daß der Inhaber der Anlage gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,).