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Strafprozeßordnung 1975 § 142
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2013
§ 141 am 31.12.2013
§ 143 am 31.12.2013
Alle Fassungen
§ 142 heute
§ 142 gültig ab 25.05.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
§ 142 gültig von 01.06.2016 bis 24.05.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
§ 142 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
§ 142 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 142 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 142 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 93/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 142
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
Durchführung
§ 142.
Paragraph 142,
(1)
Absatz eins
Der Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.
(2)
Absatz 2
Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in § 102 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten:
Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in Paragraph 102, Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten:
1.
Ziffer eins
die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
2.
Ziffer 2
die Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
die Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
3.
Ziffer 3
die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).
die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).
(3)
Absatz 3
Eine Anordnung nach Abs. 2 ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.
Eine Anordnung nach Absatz 2, ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.
(4)
Absatz 4
Der Datenschutzkommission steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Abs. 2 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 87 zu.
Der Datenschutzkommission steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Absatz 2, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 87, zu.
Anmerkung
ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 93/2007
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40092937
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P142/NOR40092937
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