Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 142, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 142

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Durchführung

Paragraph 142,
  1. Absatz einsDer Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.
  2. Absatz 2Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in Paragraph 102, Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Datenverarbeitung und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
    3. Ziffer 3
      die zur Datenübermittlung verpflichteten Verantwortlichen.
  3. Absatz 3Eine Anordnung nach Absatz 2, ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzbehörde und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.
  4. Absatz 4Der Datenschutzbehörde steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Absatz 2, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 87, zu.
  5. Absatz 5Wird einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, dass alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, dass die Merkmale auf keine Person zutreffen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P142/NOR40202500