(2)Absatz 2,Soweit dies zur Durchführung einer Überwachung nach Abs. 1 Z 3 unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die betroffenen Räume benützen werde.Soweit dies zur Durchführung einer Überwachung nach Absatz eins, Ziffer 3, unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die betroffenen Räume benützen werde.