Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 135a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135a

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Überwachung verschlüsselter Nachrichten

Paragraph 135 a,
  1. Absatz einsÜberwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2,, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, oder
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, sowie wenn die Aufklärung eines mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
      1. Litera a
        der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer solchen Straftat dringend verdächtig ist, oder
      2. Litera b
        auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.
  2. Absatz 2Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Programm
    1. Ziffer eins
      nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt wird, und
    2. Ziffer 2
      keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Schlagworte

Eigentumsrecht

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202514

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