Absatz eins,Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:
- Ziffer einsin den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins,,
- Ziffer 2in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2,, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, oder
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, sowie wenn die Aufklärung eines mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
- Litera ader Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer solchen Straftat dringend verdächtig ist, oder
- Litera bauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.