(3)Absatz 3,Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.Als Rechtsmittelgerichte und in den in den Paragraphen 260, Absatz 3, 357, 410, Absatz eins und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.