Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.
  2. Absatz 2,Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (Paragraph 10, Ziffer 2,) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen
    1. Ziffer eins
      der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz),
    2. Ziffer 2
      der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
    3. Ziffer 3
      des Räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minder schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB,
    4. Ziffer 4
      der Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB), der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), der Schändung (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Landfriedensbruches und des Landzwanges (Paragraphen 274 und 275 StGB),
    6. Ziffer 6
      des Mißbrauches der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und
    7. Ziffer 7
      des Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes,
    sonst dem Einzelrichter.
  3. Absatz 3,Als Rechtsmittelgerichte und in den in den Paragraphen 260, Absatz 3, 357, 410, Absatz eins und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.
  4. Absatz 4,Die Schöffen üben das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Paragraphen 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040609

Alte Dokumentnummer

N2199853603L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P13/NOR12040609

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