Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 11, in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vorerhebungen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
  2. Absatz 2,Die Ratskammer kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Anklägers die dem Untersuchungsrichter zukommende Vornahme von Vorerhebungen oder die Voruntersuchung wegen Verbrechen und Vergehen, und zwar ganz oder teilweise, an ein im Sprengel des Gerichtshofes gelegenes Bezirksgericht übertragen. Sie kann jedoch diese Geschäfte jederzeit wieder an sich ziehen und ist dazu verpflichtet, sobald es der Ankläger oder der Beschuldigte beantragt.
  3. Absatz 3,Die Ratskammer faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.

Schlagworte

Vorverfahren, Delegierung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030306

Alte Dokumentnummer

N2197523659S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P12/NOR12030306

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