Absatz eins,Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 11, in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vorerhebungen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)