Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Sicherstellung

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2023,)
    1. Ziffer 2
      zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
    2. Ziffer 3
      zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
    erforderlich scheint.
  2. Absatz 2,Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn sie
      1. Litera a
        in niemandes Verfügungsmacht stehen,
      2. Litera b
        dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
      3. Litera c
        am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
      4. Litera d
        geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
    2. Ziffer 2
      wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      die im Rahmen einer Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz 2, aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz aufgefunden werden, oder
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608 aus 2013, zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383 aus 2003, des Rates, Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 15.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2023,)

Schlagworte

Bildaufnahme, Tonaufnahme

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40258309

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P110/NOR40258309

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