(3)Absatz 3,Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen,
wenn sie
in niemandes Verfügungsmacht stehen,
dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,),
die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oderdie im Rahmen einer Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz 2, aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz aufgefunden werden, oder
in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608 aus 2013, zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383 aus 2003, des Rates, Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 15.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2023,)