Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Sicherstellung

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus Beweisgründen,
    2. Ziffer 2
      zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Paragraph 367,) oder
    3. Ziffer 3
      zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
    erforderlich scheint.
  2. Absatz 2,Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die Gegenstände in niemandes Verfügungsmacht befinden,
    2. Ziffer 2
      sie am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten,
    3. Ziffer 3
      sie geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
    4. Ziffer 4
      ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,),
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterieverordnung, Abl. Nr. L 341 vom 30.12.94,  S. 8.
  4. Absatz 4,Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Absatz eins, Ziffer eins,) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

Schlagworte

Bildaufnahme, Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050569

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P110/NOR40050569

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