Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Antrag auf Einstellung

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
    2. Ziffer 2
      der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (Paragraphen 190, 191,) oder den Antrag mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Paragraph 106, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten oder vor Ablauf der im Absatz 2, erwähnten Fristen eingebracht wurde, und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P108/NOR40050567

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