Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 108, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 108

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Antrag auf Einstellung

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDie Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder bis zur Einbringung der Anklage (Paragraph 210,) grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
    2. Ziffer 2
      der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und kann sich auch auf die Einstellung wegen einzelner Straftaten beziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (Paragraphen 190 bis 192) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Wurde der Antrag innerhalb des ersten Monats ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht, beträgt diese Frist sechs Wochen. Sie kann den Antrag auch teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigen. Wird im Fall eines Antrags nach Absatz 2, Ziffer 2, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) behauptet, so hat die Staatsanwaltschaft zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens und dazu Stellung zu nehmen, warum ihr eine Einhaltung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nicht möglich war. Paragraph 106, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden. Bezieht sich der Antrag des Beschuldigten auf mehrere Straftaten, so kann das Gericht den Antrag auch teils mit Abweisung und teils mit Einstellung erledigen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 besteht, das Gericht jedoch eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens feststellt, kann es der Staatsanwaltschaft konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen.
  5. Absatz 5Wurde die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten, so hat das Gericht, soweit es nicht nach Absatz 2 und Absatz 4, erster und zweiter Satz vorgeht, auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um bis zu zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert, sowie ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Absatz 4, letzter Satz) vorliegt. Paragraph 105, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Absatz 5, verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen auf die in Absatz 3, bezeichnete Weise und das Gericht wiederum nach den vorangehenden Absätzen vorzugehen.
  7. Absatz 7Die Frist nach Absatz eins, wird durch die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden Beschuldigten, gegen den sich diese gerichtet haben, ausgelöst. Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 112 und Paragraph 112 a, sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder Ermittlungsanordnungen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach Paragraph 197, abgebrochenes oder ein nach den Paragraphen 190 bis 192 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 215,, Paragraph 352, Absatz eins, oder Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, wiedereröffnet, so werden jene Zeiten, in denen das Verfahren unterbrochen oder eingestellt war, in die Fristen nach Absatz eins und Absatz 5, erster Satz nicht eingerechnet.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267172

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P108/NOR40267172