Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 106
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen müssen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rande des Protokolls oder in einem Nachtrage zu vermerken und auf die im Paragraph 105, bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben.
02.05.2025
10002326
NOR12030405
N2197523758S