Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.
  2. Absatz 2,Befreit sind:
    1. Ziffer eins
      die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    2. Ziffer 2
      Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;
    3. Ziffer 3
      öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftigte Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich
    4. Ziffer 4
      Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.

Schlagworte

Eisenbahnfahrt, Taglohn

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030402

Alte Dokumentnummer

N2197523755S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P103/NOR12030402

Navigation im Suchergebnis