Absatz eins,Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 103
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Eisenbahnfahrt, Taglohn
24.04.2025
10002326
NOR12030402
N2197523755S