Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
II. Gerichtshöfe erster Instanzrömisch zwei. Gerichtshöfe erster Instanz
§ 10.Paragraph 10,
Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:
die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.
Anmerkung
ÜR: Art. XX Abs. 4,
BGBl. Nr. 605/1987
Schlagworte
Zuständigkeit, Vorverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036931
Alte Dokumentnummer
N2199329535J