Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Gerichtshöfe erster Instanz

Paragraph 10,

Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:

  1. Ziffer eins
    die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
  2. Ziffer 2
    die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
  3. Ziffer 3
    die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.

Anmerkung

ÜR: Art. XX Abs. 4, BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Zuständigkeit, Vorverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036931

Alte Dokumentnummer

N2199329535J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P10/NOR12036931

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