II. Gerichtshöfe erster Instanzrömisch zwei. Gerichtshöfe erster Instanz
§ 10.Paragraph 10,
Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:
die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschwornengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)