Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg) Art. 3

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 610/1975

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden in dem Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines Zahlungsauftrages muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.

Schlagworte

Versäumungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002346

Dokumentnummer

NOR12030881

Alte Dokumentnummer

N2197525124S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/610/A3/NOR12030881

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