Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)
Typ
Vertrag – Luxemburg
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
30.12.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden in dem Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines Zahlungsauftrages muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.
Schlagworte
Versäumungsurteil
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002346
Dokumentnummer
NOR12030881
Alte Dokumentnummer
N2197525124S