Absatz eins,Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden in dem Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.