Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1975

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden in dem Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines Zahlungsauftrages muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.