Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg) Art. 15

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 610/1975

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

30.12.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Jede von einem luxemburgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Luxemburg vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Luxemburg für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.

Schlagworte

Exekution, Vollstreckung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002346

Dokumentnummer

NOR12030893

Alte Dokumentnummer

N2197525136S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/610/A15/NOR12030893

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