Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)
Typ
Vertrag – Luxemburg
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
30.12.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Jede von einem luxemburgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Luxemburg vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Luxemburg für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.
Schlagworte
Exekution, Vollstreckung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002346
Dokumentnummer
NOR12030893
Alte Dokumentnummer
N2197525136S