Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

30.12.1975

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Jede von einem luxemburgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Luxemburg vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Luxemburg für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.